Am 13.06.2012 ist durch das des Bundesministeriums der Justiz der

Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

als Referentenentwurf an verschiedene andere Ministerien zur Stellungnahme versandt. Durch den Gesetzentwurf soll sichergestellt werden, dass „Presseverlage im Online-Bereich nicht schlechtergestellt sind als andere Werkvermittler. Um den Schutz von Presseerzeugnissen im Internet zu verbessern, soll ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage eingeführt werden.“

In dem Entwurf werden folgende Änderungen des Urhebergesetzes vorgeschlagen: „Mit dem Leistungsschutzrecht für Presseverlage wird den Presseverlagen das ausschließliche Recht eingeräumt, Presseerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Presseverlage können somit auch die Unterlassung unerlaubter Nutzungen verlangen und gewerbliche Nutzer müssen für die Nutzung Lizenzen erwerben. Dies gilt nicht für die reine Verlinkung und Nutzungen im Rahmen der Zitierfreiheit.“

Im Rahmen einer ersten Einschätzung ist festzuhalten, dass also das neue Leistungsschutzrecht den Presseverlagen ein eigenes, originäres und vom Autor unabhängiges Nutzungsrecht einräumt, nämlich das Recht über die öffentliche Zugänglichmachung zu bestimmen. Abgeleitet davon kann der Presseverlag, räumt er dieses Recht ganz oder teilweise Dritten ein, eine Gebühr für die Nutzung verlangen. Das Nutzungsrecht ist dabei auf ein Jahr ab dem Tag der Veröffentlichung zeitlich beschränkt.

Interessant ist auch, dass der Referentenentwurf eine Definition des Presseerzeugnisses enthält: „Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.“

Es ist und wird spannend, wie die beteiligten Kreise den Entwurf aufnehmen werden, denn sicherlich ist der Entwurf ein weiterer Mosaikstein in dem Spannungsfeld von „Freiheit versus Freibier“ also Freiheit der Information und wirtschaftlichem Schutz der „Erzeuger“ der Information.

Erste Stimmen aus dem Juni 2012:

Ende Februar 2013 änderte der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages den Gesetzentwurf in entscheidenden Punkten: Suchmaschinen sollen „einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte“ nutzen dürfen, ohne den Verlagen Vergütungen zahlen zu müssen. Als Begründung wurde angegeben, dass andernfalls das Grundrecht auf Information eingeschränkt worden wäre. Verwiesen wurde auch darauf, dass der Bundesgerichtshof 2011 entschieden hatte, dass Google „Thumbnails“ genannte Vorschaubilder in Suchergebnissen zeigen darf.

Der Bundestag hat am 01.03.2013 den Entwurf für die Einfügung eines Leistungsschutzrechts in das Urheberrechtsgesetz verabschiedet – mit 293 Ja-Stimmen, 243 Nein-Stimmen, drei Enthaltungen. Angesichts des – gerade auch in der öffentlichen Berichterstattung – viel diskutierten und umstrittenen Themas debattierten die Abgeordneten im Bundestag ungewöhnlich hitzig. Erste Kommentare gingen in Richtung „Naja. Halb so wild. Das wird zum Glück im Bundesrat einfach blockiert werden.“

Es bleibt allerdings offen, wie lang „kleinste Textteile“ sind. Denn eigentlich soll es den Suchmaschinen-Betreibern über diese „Schnipsel“ möglich sein, Zeitungsartikel kostenlos anzureißen. Nur wie viele Wörter noch „kleinst“ sind, ist vollkommen unklar. Eine Rechtsfrage, die wohl die eigentlichen „Gegner“ des Leistungsschutzrechtes, also die großen News-Aggregatoren wie Google, eher in ihr Risikomanagement einbauen können, als die normalen Blogger an der Grenze zwischen privater und beruflicher Nutzung.

In der 908. Sitzung des Bundesrates ist nunmehr unter Top 16 die Beschlussfassung über das Leistungsschutzrecht angesetzt. Die Beschlussvorlage sieht nur eine unwesentliche Änderung für den neuen § 87f Absatz 1 Satz 1 vor, der nunmehr – entsprechend dem Vorschlag des Rechtsausschusses – wie folgt lauten soll:

Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlichzugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte.

Ergänzend gibt es einen Antrag der Länder Hamburg und Baden-Württemberg, der unter anderem folgendes fordert:

Der Bundesrat erwartet, dass eine neue Bundesregierung nach dem 22. September dieses Jahres einen Vorschlag zur Novellierung des jetzt vom Deutschen Bundestag beschlossenen und gemessen an den genannten Kriterien unzureichenden Gesetzes vorlegen wird.

Der Antrag des Landes Schleswig-Holstein richtet sich dagegen auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses.