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Luther und das Urheberrecht

Luther und das Urheberrecht Bis kurz vor der Veröffentlichung von Luthers Schriften und Werken war der Buchdruck (und auch das Urheberrecht) noch in seiner Frühphase. Die zwischen der Fertigstellung der Gutenberg-Bibel im Jahr 1454 und dem 31. Dezember 1500 mit beweglichen Lettern gedruckten Bücher und Einblattdrucke waren als so genannte Wiegendrucke noch relativ aufwändig in der Herstellung und das Urheberrecht sowie das Verlagsrecht war zu diesem Zeitpunkt kaum entwickelt. So wurden zum Schutz von Veröffentlichungen durch die jeweiligen Landesherren häufig Druck-Privilege erteilt. Diese stellten den unberechtigten Nachdruck oder sonstige Vervielfältigung unter Strafe, galten jedoch nur im jeweiligen Land. Wer ein solches Privileg nicht erlangen konnte, musste sich mit der häufig verwendeten „Glaubensformel“ behelfen. Ein Beispiel dafür ist die folgende Formulierung: „Allen, die unrecht verfahren und sündigen mit diesem Buch, denen sende ich diesen Fluch und denen, die Falsches hinzu erdichten: Der Aussatz soll sie dann vernichten. Wer solches tut, dem send ich diese Kunde: fahre zu der Hölle Grunde.“ Die früheste Überlieferung einer solchen Formel stammt aus dem Sachsenspiegel des Eike von Repgow * um 1185 † nach 1233. Die (erste heute noch sicher nachweisbare) Veröffentlichung der „Disputatio pro declaratione virtutis indulgentiarum“ Luthers, also der 95 Thesen, deren Jahrestag ihrer Veröffentlichung wir 2017 begehen, erschien bereits 1517 bei Hieronymus Höltzel in Nürnberg, der auch die Anordnung und Gruppierung der Thesen vornahm und den Einblattdruck als Plakatdruck vornahm. Vermutlich noch vor Weihnachten 1517 wurde die erste deutsche Übersetzung vorgenommen. Leider ist weder bekannt, ob diese ersten Veröffentlichungen mit Zustimmung Luthers erfolgten, noch, ob die späteren Vervielfältigungen und Zusammenstellungen (von den Thesen erschienen 1518 nicht weniger als 15 hochdeutsche Ausgaben sowie eine niederdeutsche, in den beiden folgenden Jahren weitere neun) jeweils von Luther beziehungsweise den ursprünglichen Verlegern [...]

By |7. Juli 2017|Allgemein, Recht-Kurios|Kommentare deaktiviert für Luther und das Urheberrecht

Schriftform vs. Textform – der neue § 309 Nr. 13 BGB

Textform und AGB: Zum 01.10.2016 findet unter dem Stichwort "Textform AGB" eine Änderung des § 309 Nr. 13 BGB statt, der sich schon bisher mit den zulässigen Formerfordernissen, also der Schriftform in AGB-Verträgen befasst hatte. Der bisherige Wortlaut war: Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam: 13) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden; Vom Titel her zwar etwas unerwartet wurde die Neuerung durch das "Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts" umgesetzt; der neue Wortlaut der Regelung des § 309 Nr. 13 BGB ist ab 01.10.2016 folgender: Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam: eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder c) an besondere Zugangserfordernisse. Verbraucher Durch die Einfügung in die Regelung des § 309 BGB, also in die Liste der Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, gilt diese Regelung für alle Verträge, die als allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren sind. Insbesondere im Bereich der Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern werden daher künftig alle Regelungen in AGB, die nicht die Textform, also insbesondere auch die Kommunikation per E-Mail als ausreichend zulassen, unwirksam sein, denn die Wirkung des § 309 BGB ist insoweit die unmittelbare Unwirksamkeit. Auswirkung dürfte die geänderte Gesetzeslage insbesondere im Bereich der Laufzeitverträge [...]

By |18. August 2016|Allgemein, Arbeitsrecht, Praxishinweise|Kommentare deaktiviert für Schriftform vs. Textform – der neue § 309 Nr. 13 BGB