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§ 108a InsO-E – Eine unendliche Geschichte?

Die Frage, ob und wenn in welchem Umfang Lizenzen in der Insolvenz Bestand haben oder durch das Insolvenzverfahren beziehungsweise durch Erklärungen des Insolvenzverwalters enden oder beendet werden, ist bereits seit 2007 immer wieder in der Diskussion. Der ursprüngliche Entwurf und die damaligen Stellungnahmen finden Sie in folgendem Dokument zusammengestellt: Historie § 108a InsO-E 2007. Eine Zusammenfassung des Meinungsstandes sowie der Literatur zum Entwurf 2007 finden Sie auch im Beck´schen Mandatshandbuch IT Recht, § 10  Software Escrow, Rz. 119 ff. Das Bundesjustizministerium hat nunmehr am 18.1.2012 einen neuen Diskussionsentwurf zu der Einfügung eines § 108a - Schuldner als Lizenzgeber vorgestellt (Presseerklärung des BMJ vom 23.01.2012). Der Vorschlag ist insgesamt in den Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen eingebettet. Einen Auszug aus dem Referentenentwurf, der die im Hinblick auf § 108a InsO-E 2012 relevanten Passagen enthält, finden sie hier: Gesetzesvorschlag und Begründung § 108a InsO-E 2012 Länder und Verbände haben nunmehr Gelegenheit, zu dem Entwurf bis zum 16. März 2012 Stellung zu nehmen. Bei einem Vergleich der beiden Entwürfe fällt zunächst auf, dass der § 108a InsO-E 2007  davon ausging, dass grundsätzlich ein Lizenzvertrag über ein Recht am geistigen Eigentum unter Ausschluss des Wahlrechts des Insolvenzverwalters im Sinne von § 103 InsO fortbestehen sollte. Dem lag die Idee zugrunde, dass der Lizenzvertrag - ähnlich den Verträgen, die in § 108 InsO genannt sind - fortbestehen sollte, ohne dass diese dem Wahlrecht nach § 103 InsO unterliegen. § 108a InsO-E 2012 impliziert von seinem Wortlaut dagegen, dass alle bereits erteilte Lizenzen widerrufen werden können. Der Entwurf unterstellt nach Meinung einiger Kommentare des Entwurfes, dass alle Nutzungsrechte von Lizenznehmern und Sublizenznehmern mit Insolvenzeröffnung wegfielen. Diese unterschiedliche Grundauffassung, wie die [...]

By |3. Februar 2012|Fachbeiträge, IT- und Technologie-Recht, Lizenz- und Vertriebsrecht|Kommentare deaktiviert für § 108a InsO-E – Eine unendliche Geschichte?

Update zum 7. OSE Symposion

Aus aktuellem Anlass wird das Programm des 7. OSE Symposions am 27.01.2012 um ein kurzes Update zum Entwurf des § 108a INSO-E ergänzt, wobei wir für den Vortrag "Neuer Gesetzentwurf zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen - § 108a InsO-E" Herrn Dr. Horst Meyer (Justiziar und Leiter IP-Abteilung, Infineon Technologies AG, München) gewinnen konnten. Das aktualisierte Programm finden Sie hier: aktualisierte Agenda 7. OSE Symposion 2012  

By |26. Januar 2012|Veranstaltungen|Kommentare deaktiviert für Update zum 7. OSE Symposion

Software Escrow

Software Escrow als Bestandteil eines Softwarevertriebsvertrages Software Escrow ist eine seit einigen Jahren in Deutschland etablierte Dienstleistung, der in aller Regel ein Vertragsverhältnis zwischen Softwarelieferant, Anwender und einem neutralen Dritten, in aller Regel einem Escrow-Agenten zugrunde liegt. Dabei hinterlegt der Softwarelieferant Quellcodes bei dem Escrow-Agenten. Dieser prüft die Sourcen auf Tauglichkeit und verwahrt sie sicher. Unter vorher zwischen den Parteien definierten Umständen gibt der Escrow-Agent die Sourcen an den Anwender heraus. Im Bereich der Überlassung kommerzieller Standardsoftware ist es Standard (abgesehen vom Open-Source-Bereich) dem Kunden den Quellcode nicht mitzuliefern. Ob ein Anspruch auf Mitlieferung des Quellcodes bestehen kann, ist zumindest für Standardsoftware mangels ausdrücklicher Vereinbarung eher zu verneinen. Bei individueller Software-Erstellung verhält sich die Sache anders. Hier ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Im Falle der Softwareerstellung gewährt die Rechtsprechung nicht sicher, aber immerhin bei Vorliegen besonderen Voraussetzungen, einen Anspruch auf die Überlassung des Quellcodes auch ohne jegliche vertragliche Vereinbarung, wenn es der Zweck des Vertrages erfordert. Diese Rechtsprechung ist aber uneinheitlich und die Begründungen der vorliegenden Entscheidungen nicht eindeutig. Tritt ein solcher Fall ein, ist dies ein großer Faktor der Unsicherheit für den Anbieter. Schon von daher empfiehlt es sich, eine klare Regelung hinsichtlich des Quellcodes bei Softwareerstellungs- und Projektverträgen einzubauen. Bei Softwareüberlassungsverträgen kann eine solche Regelung zur Klarstellung aufgenommen werden. Wichtig ist diese Frage des „Rechts auf den Quellcode“, da der Kunde bei Standardsoftware-Überlassung grundsätzlich nur die in § 69 d UrhG beschriebenen Rechte (zu welchen beispielsweise gerade nicht das Recht gehört, sich Informationen über den Quellcode zu beschaffen) hat. Diese Rechte können durch so genannte Nutzungsbeschränkungen noch weiter eingeschränkt werden, wobei das Maß der Einschränkungsmöglichkeit gering (in allgemeinen Geschäftsbedingungen sehr gering ) und zudem sehr umstritten ist. Die einzige Möglichkeit, die [...]

By |10. Januar 2012|Fachbeiträge, Lizenz- und Vertriebsrecht|Kommentare deaktiviert für Software Escrow