Monthly Archives: Januar 2017

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Kurzdarstellung zum Entwurf der ePrivacy-Verordnung

Die EU Kommission hat am 10.01.2017 den Entwurf der „Regulation on Privacy and Electronic Communications” auf Deutsch ePrivacy-Verordnung veröffentlicht. Dieser Entwurf ergänzt die Datenschutzgrundverordnung und hat den Schutz der Grundrechte und der Freiheiten natürlicher und juristischer Personen bei der Bereitstellung und Nutzung von elektronischen Kommunikationsdiensten, insbesondere die Achtung des Privatlebens und der Kommunikation sowie den Schutz natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, zum Ziel. Anwendungsbereich der ePrivacy-Verordnung Die ePrivacy-Verordnung wird für folgenden Bereich anwendbar sein: Diese Verordnung gilt für die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste und mit Informationen über Endgeräte des Endverbrauchers durchgeführt werden. Ausgenommen davon sind elektronische Kommunikationsdienste, die nicht öffentlich zugänglich sind. Die ePrivacy-Verordnung gilt für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste für Endnutzer in der Union, unabhängig davon, ob eine Zahlung des Endnutzers erforderlich ist; die Nutzung dieser Dienste; den Schutz von Informationen auf Endgeräten von Endbenutzern in der Union. Da vorstehend definierter Anwendungsbereich auf Nutzer im Gebiet der Europäischen Union beschränkt ist, haben Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes, die nicht in der Union niedergelassen sind, schriftlich einen Vertreter in der Union zu bestimmen. In Artikel 4 der ePrivacy-Verordnung werden dann eine Reihe von Begriffen definiert, die unter anderem die Begriffe „Daten“, „Content“ und „Metadaten“ umfassen. Grundsätze und Ausnahmen Als Grundsatz legt die ePrivacy-Verordnung folgendes fest: Elektronische Kommunikationsdaten sind vertraulich. Jede Interferenz mit elektronischen Kommunikationsdaten, z. B. durch Hören, Abhören, Speichern, Überwachen, Scannen oder andere Arten von Abhören, Überwachen oder Verarbeiten von elektronischen Kommunikationsdaten durch andere Personen als den jeweiligen Endnutzer, ist nicht zulässig, außer diese Verordnung gestattet dies ausdrücklich. Damit wird das Fernmeldegeheimnis technologieneutral auf sämtliche elektronische Kommunikationsmittel erstreckt. Die von der Verordnung vorgesehenen Gestattungen sind dabei zusammengefasst folgende: Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und [...]

By |18. Januar 2017|Datenschutz, Fachbeiträge|Kommentare deaktiviert für Kurzdarstellung zum Entwurf der ePrivacy-Verordnung

12. OSE Symposium

Smart Data, Smart Contracts, Smart Escrow Eigentlich sollte ein solcher Titel für das 12. OSE Symposium mit Smart Law oder sogar noch besser Smart Lawyers beginnen, denn ein smartes Thema braucht auch smarte Juristinnen und Juristen. Die erste Möglichkeit das neue Jahr gleich mit einer spannenden Fortbildung zu beginnen und die Weiterentwicklung des Stichwortes „Daten“ unter den Aspekten Datenökonomie und Datenkontrolle zu beleuchten und über die neuen Technologien der Blockchain & Smart Contracts informiert zu werden und zu diskutieren. Und viele unserer Besucher verbinden den Weg in den Skiurlaub mit unserer interessanten Fortbildung. Oberthema des Symposiums ist 2017 „Smart Data, Smart Contracts, Smart Escrow“. Unter diesem Veranstaltungstitel veranstaltet die OSE, Organisation pro Software Escrow e.V. in Kooperation mit der DAVIT am Freitag, den 27. Januar 2017, ab 09.00 am altbewährten Ort, dem im Haus der bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, das 12. OSE SYMPOSIUM Die Veranstaltung steht unter der Tagungsleitung von RAin Isabell Conrad, die auch die thematische Einführung übernimmt. Folgende Themen werden die drei Stichpunkte des Hauptthemas im einzelnen beleuchten: Rechte an Daten – Brauchen wir ein neues Daten(bank)recht? Referent: Prof. Dr. Herbert Zech, Basel Business to Ting (B2T)-Interaktion, Referent: Prof. Dr. Maximilian Röglinger, Bayreuth Rechte an Daten – Die europäische Strategie für den digitalen Binnenmarkt und Bedeutung der Grundrechte, Referent: Prof. Dr. Andreas Wiebe, Göttingen Plattformen – neue Geschäftsmodelle und ihre Implikationen für Politik und Gesetzgeber, Referent: Dr. Guido Brinkel, Berlin Google, Facebook & Co. Und das neue Kartellrecht, Referent: Prof. Dr. Torsten Körber, Göttingen Privacy by Design – Aktuelle Entwicklungen, Referentin: Chris Newiger, Berlin Die neue Aufsichtsbehörde – neue Aufgaben und Schwerpunkte nach DSGVO, Referent: Thomas Kranig, Ansbach Distributed Ledger Technologie als Grundlage für Bitcoin, Smart Contracts und Co. Referent: Prof. [...]

By |11. Januar 2017|Veranstaltungen|Kommentare deaktiviert für 12. OSE Symposium

Immer wieder ein Thema: Datenschutzkonformer Einsatz von Google Analytics

Datenschutzkonformer Einsatz von Google Analytics in deutschen Unternehmen Seit April 2012 prüfen die Datenschutzbehörden der Länder regelmäßig, ob in ihrem Zuständigkeitsbereich ein datenschutzkonformer Einsatz von Google Analytics erfolgt. Die Datenschutzbehörden haben dazu ein automatisiertes Programm entwickelt, dass die Grundprüfung automatisiert vornehmen kann. Dabei werden die Texte der Webseite sowie der Seitenquelltext der Leitseite analysiert. Zweiteres kann übrigens jeder, der sich den Quelltext einer Webseite anzeigen lässt und nach dem Begriff "_anonymizeIp" sucht. Damit wird schnell erkennbar, ob Google Analytics eingesetzt wird und ob die Anonymisierungsfunktion aktiviert ist. Daher sind die Fragen, wie Google Analytics datenschutzkonform eingesetzt werden kann, immer wieder Teil der anwaltlichen Beratungsanfragen. Die Prüfung des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz hatte bei der ersten Prüfung ergeben, dass „auf den geprüften 13.404 Webseiten bei 10.955 Google Analytics nicht eingesetzt wurde und bei den 2.449 Webseiten bayerischer Anbieter, die Google Analytics nutzen, nur 78 (d.h. 3%) das Tracking-Programm datenschutzkonform eingesetzt haben. Soweit der Einsatz nicht datenschutzkonform erfolgte, hat das BayLDA die übrigen 2.371 Webseitenbetreiber angeschrieben, sie über das Ergebnis der Prüfung informiert und aufgefordert, den Einsatz des Programms gemäß den Vorgaben der Datenschutzbehörden datenschutzkonform zu gestalten. (Quelle: BayLDA)“ In einigen Fällen wurde bei Nicht-Reaktion durch den Angemahnten auch Bußgelder verhängt. Dabei ist der datenschutzkonforme Einsatz von Google Analytics ganz einfach. Folgende Punkte müssen nach der Feststellung des Düsseldorfer Kreises, dem bundesweiten Gremium der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht öffentlichen Bereich (Hinweise für eine datenschutzkonforme Ausgestaltung von Analyseverfahren zur Reichweitenmessung bei Internetangeboten geäußert gemäß Beschluss vom 26./27.11.2009) sowie den weiteren Hinweisen beziehungsweise vertraglichen Anforderungen (hier von Google) beachtet werden und zwar bevor mit dem Einsatz der Analysetools, hier Google Analytics begonnen wird. Umzusetzende Maßnahmen Implementierung der Funktion _anonymizeIp, Aufnahme eines Cookie Hinweises auf die Webseite, [...]

By |10. Januar 2017|Datenschutz|Kommentare deaktiviert für Immer wieder ein Thema: Datenschutzkonformer Einsatz von Google Analytics