Kurzdarstellung zum Entwurf der ePrivacy-Verordnung
Die EU Kommission hat am 10.01.2017 den Entwurf der „Regulation on Privacy and Electronic Communications” auf Deutsch ePrivacy-Verordnung veröffentlicht. Dieser Entwurf ergänzt die Datenschutzgrundverordnung und hat den Schutz der Grundrechte und der Freiheiten natürlicher und juristischer Personen bei der Bereitstellung und Nutzung von elektronischen Kommunikationsdiensten, insbesondere die Achtung des Privatlebens und der Kommunikation sowie den Schutz natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, zum Ziel. Anwendungsbereich der ePrivacy-Verordnung Die ePrivacy-Verordnung wird für folgenden Bereich anwendbar sein: Diese Verordnung gilt für die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste und mit Informationen über Endgeräte des Endverbrauchers durchgeführt werden. Ausgenommen davon sind elektronische Kommunikationsdienste, die nicht öffentlich zugänglich sind. Die ePrivacy-Verordnung gilt für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste für Endnutzer in der Union, unabhängig davon, ob eine Zahlung des Endnutzers erforderlich ist; die Nutzung dieser Dienste; den Schutz von Informationen auf Endgeräten von Endbenutzern in der Union. Da vorstehend definierter Anwendungsbereich auf Nutzer im Gebiet der Europäischen Union beschränkt ist, haben Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes, die nicht in der Union niedergelassen sind, schriftlich einen Vertreter in der Union zu bestimmen. In Artikel 4 der ePrivacy-Verordnung werden dann eine Reihe von Begriffen definiert, die unter anderem die Begriffe „Daten“, „Content“ und „Metadaten“ umfassen. Grundsätze und Ausnahmen Als Grundsatz legt die ePrivacy-Verordnung folgendes fest: Elektronische Kommunikationsdaten sind vertraulich. Jede Interferenz mit elektronischen Kommunikationsdaten, z. B. durch Hören, Abhören, Speichern, Überwachen, Scannen oder andere Arten von Abhören, Überwachen oder Verarbeiten von elektronischen Kommunikationsdaten durch andere Personen als den jeweiligen Endnutzer, ist nicht zulässig, außer diese Verordnung gestattet dies ausdrücklich. Damit wird das Fernmeldegeheimnis technologieneutral auf sämtliche elektronische Kommunikationsmittel erstreckt. Die von der Verordnung vorgesehenen Gestattungen sind dabei zusammengefasst folgende: Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und [...]