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TzBfG: keine zeitliche Begrenzung des Verbotes der Vorbeschäftigung bei sachgrundloser Befristung

Die mehrjährige BAG Rechtsprechung in Hinblick auf eine zeitliche Befristung des Vorbeschäftigungsverbots bei sachgrundloser Befristung des Arbeitsvertrages (§ 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG keine zeitliche Begrenzung des Verbotes der Vorbeschäftigung bei sachgrundloser Befristung) wird Seitens verschiedener Landesarbeitsgerichts angegriffen. Seit den BAG Urteilen vom 06.04.2011 – 7 AZR 716/09 – und 21.09.2011 – 7 AZR 375/10 - wird das Vorbeschäftigungsverbot in § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG so verstanden, dass eine Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber eine Befristung ohne Sachgrund nur dann entgegensteht, wenn diese nicht länger als drei Jahre zurückliegt. „Ein so weitgehendes Verbot sachgrundloser Befristungen würde über das Ziel hinausschießen und wäre daher unangemessen“, so die Richter. Die seitdem wiederholt bestätige Rechtsprechung wird zwischenzeitlich von Landesarbeitsgerichten torpediert, verstärkt im Jahr 2017. Nach dem einschlägigen Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 21.02.2014 – 7 Sa 64/13 – kommen nun auch das Landesarbeitsgericht Hessen in seinem Urteil vom 11.07.2017, 8 Sa 1578/16 sowie das Landesarbeitsgericht Niedersachen in seinem Urteil vom 20.07.2016 – 6 Sa 1125/16 – zu dem Ergebnis, dass das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG („Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.“) entgegen der Rechtsprechung des BAG der letzten 6 Jahre nicht auf drei Jahre zu beschränken ist, sondern unbeschränkt gilt. Das heißt, dass auch ein Arbeitsverhältnis zwischen demselben Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das 20 Jahre zurückliegt, dazu führt, dass ein neu abzuschließender Arbeitsvertrag nicht befristet werden kann, ohne, dass hierfür ein Sachgrund gegeben wäre. Ein Arbeitsvertrag mit sachgrundloser Befristungsabrede wäre unter diesen Umständen unwirksam, der Arbeitsvertrag wäre unbefristet gültig. Darüber hinaus kommt das LAG Niedersachsen zu dem Schluss, dass das Vertrauen des Arbeitgebers in die Fortführung der seit [...]

By |7. Dezember 2017|Arbeitsrecht|Kommentare deaktiviert für TzBfG: keine zeitliche Begrenzung des Verbotes der Vorbeschäftigung bei sachgrundloser Befristung

Geschlechterform und Stellenausschreibungen

Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.2017 (1 BvR 2019/16)  wurde dem Gesetzgeber aufgegeben, bis 31.12.2018 das Personenstandsgesetz insofern zu ändern, als Personen, die sich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugehörig fühlen, durch die ausschließliche Registrierungsmöglichkeit als weibliche oder männliche Person in ihren Persönlichkeitsrechten diskriminiert werden. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber im Personenstandsgesetz eine dritte Geschlechterform einfügen muss. Die im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht klagende Person forderte, da sie sich aufgrund eines atypischen Chromosomensatzes (sog. Turner-Syndrom) dauerhaft weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugehörig fühlt, eine dritte Bezeichnung und schlägt die Geschlechterangabe „inter/divers“ bzw. „divers“ vor. Diese Entscheidung hat vordergründig zwar mit Arbeitsrecht wenig zu tun, wird jedoch Auswirkungen hierauf haben. In § 2 Absatz 1 Nr. 2 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) ist eine Benachteiligung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes unzulässig. § 1 AGG benennt ausdrücklich die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts. Da durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Anerkennung eines dritten Geschlechts in Form von „inter/divers“ oder nur „divers“ erfolgt ist, wird auch der Arbeitgeber, der dieses Geschlecht im Rahmen von Stellenausschreibungen oder sonstigen Bezeichnungen im Betrieb nicht beachtet, sich möglicherweise dem Vorwurf der Geschlechterdiskriminierung ausgesetzt sehen. Es ist daher den Arbeitgebern in Zukunft zu raten, Stellenausschreibungen unter Beachtung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu verfassen und die dritte Geschlechterform mitaufzunehmen in z.B. Sekretär/in/divers. Veröffentlicht von Rechtsanwältin Lederle

By |28. November 2017|Arbeitsrecht|Kommentare deaktiviert für Geschlechterform und Stellenausschreibungen

13. OSE Symposion

Smart Data, Smart Contracts, Smart Escrow Ausrichter: Organisation pro Software Escrow e.V., München (OSE) Ort, Datum: Freitag, 26. Januar 2018 im Haus der bayerischen Wirtschaft Max-Joseph-Straße 5, D-80333 München Oberthema des Symposiums ist 2018 „Datengetriebene Wirtschaft | Rechtliche Umsetzung “. Unter diesem Veranstaltungstitel veranstaltet die OSE, Organisation pro Software Escrow e.V. in Kooperation mit der DAVIT am Freitag, den 26. Januar 2018, ab 09.00 am altbewährten Ort, dem im Haus der bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, das 13. OSE SYMPOSIUM Die Veranstaltung steht unter der Tagungsleitung von RAin Isabell Conrad (OSE; SSW Schneider Schiffer Weihermüller, München), die auch die thematische Einführung sowie die Zusammenfassung des Vormittages als Einstieg in den zweiten Teil der Veranstaltung übernimmt. Es erwartet Sie wieder ein spannendes Programm: Keynote: Künstliche Intelligenz – Wer kontrahiert, wer haftet? Prof. Dr. Louisa Specht (Universität Passau) Block 1: Datenschutz | Künstliche Intelligenz Moderator: RA Fritz-Ulli Pieper (RAe Taylor Wessing, Düsseldorf) Demystifying Artificial Intelligence. Translating AI into Business Advantage Sharad Gandhi (Book Author on AI, Business Strategy Consultant, München) Anwendungshinweise zur DSGVO und BDSG 2018 Thomas Kranig (Präsident des Bay. Landesamts f. Datenschutzaufsicht, Ansbach) Schweiz und die DSGVO – Was gilt Cross-Border? RA Lukas Bühlmann (RAe Meyerlustenberger Lachenal, Zürich) Block 2: Escrow | Innovationsschutz Moderator: RA Dr. Frank Remmertz (OSE; REMMERTZ | LEGAL) Datenwirtschaft, Kartellrecht und Innovationsschutz Prof. Dr. Boris P. Paal (Universität Freiburg) Anpassungsbedarf beim Umgang mit Geschäftsgeheimnissen – Die Umsetzung der Know-how Richtlinie im deutschen Recht Prof. Dr. Ansgar Ohly (LMU München) Kryptoprotokolle, Blockchain & Co.: Escrow der Zukunft? Dr. Oliver Stiemerling (OSE; ecambria experts IT-Sachverständige, Köln) Depot, Verifizierung und Herausgabe | Saas/Cloud-Escrow Elmar Weber (CUPENYA B.V., Amsterdam) und Stephan Marciniak (OSE; Escrow Alliance B.V., Haarlem) Block 3: Wirtschaftsgut Daten | Aktuelle Entwicklungen [...]

By |7. November 2017|Veranstaltungen|Kommentare deaktiviert für 13. OSE Symposion

Grenzen der Gestaltung von Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag

Gemäß § 622 Absätzen 1 und 2 BGB steigen außerhalb der Probezeit die Kündigungsfristen des Arbeitgebers von vier Wochen (Betriebszugehörigkeit von unter 2 Jahren) bis zu sieben Monaten (bei 20-jähriger Betriebszugehörigkeit) an, während die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers bei vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende während der Laufzeit des Vertrages unverändert gleich bleibt. Im Einzelnen gelten folgende Fristen: wenn das Arbeitsverhältnis zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Arbeitsverhältnis fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Arbeitsverhältnis acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Arbeitsverhältnis zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Arbeitsverhältnis zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Arbeitsverhältnis 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Arbeitsverhältnis 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. Dieser Ungleichheit kann der Arbeitgeber grundsätzlich begegnen, indem er im Arbeitsvertrag vereinbart, dass die gesetzlichen oder auch tarifvertraglichen Kündigungsfristen auch für den Arbeitnehmer gelten. Dass der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag für beide Seiten auch längere als die gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbaren kann, ergibt sich als Umkehrschluss aus § 622 Absatz 5 BGB. Eine über die Ausweitung der Verlängerten gesetzlichen oder Tarifvertraglichen Fristen hinausgehenden Verlängerung der Kündigungsfristen durch Vereinbarung im Arbeitsvertrag ist ebenfalls möglich. Die Verlängerung der Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag hat jedoch Grenzen. So hat das BAG in seiner Entscheidung vom 26.10.2017, 6 AZR 158/16 entschieden, dass eine erhebliche Verlängerung der Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers entgegen der Gebote von Treu und Glauben gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen und damit als AGB Regelung unwirksam sein kann, auch wenn sie für beide Seiten [...]

By |5. November 2017|Arbeitsrecht, Fachbeiträge|Kommentare deaktiviert für Grenzen der Gestaltung von Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag

Entscheidung des BGH zur Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen

Mit Urteil vom Urteil vom 21. September 2017 (Aktenzeichen I ZR 11/16, Vorschaubilder III ) hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung zur Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen getroffen. Grundlage der Entscheidung war der Fall, dass Fotografien eines Anbieters, die an sich nur in einem geschützen Bereich bei dem Anbieter durch entsprechend registrierte Nutzer abgerufen werden konnten, im Rahmen einer Bildersuche einer Suchmaschine aufgefunden und abgerufen werden konnten. Die Suchmaschine, die Gegenstand der Entscheidung war, ermittelt im Internet vorhandene Bilddateien, indem sie frei zugängliche Webseiten in regelmäßigen Abständen nach dort eingestellten Bilder durchsucht. Die aufgefundenen Bilder werden in einem automatisierten Verfahren nach bestimmten Suchbegriffen indiziert und in verkleinerter Form als Vorschaubildern auf den Servern des Suchmaschinenanbieters gespeichert. Gibt ein Internetnutzer in die Suchmaschine  einen, der Indexierung entsprechenden Begriff ein, so wird das entsprechende Vorschaubild abgerufen und auf der Internetseite der Suchmaschine in Ergebnislisten angezeigt. Die Klägerin in dem entschiedenen Verfahren hatte vorgetragen, ihr stünden die ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Fotografien zu, die nur über den passwortgeschützten Bereich ihrer Internetseite war wären. Daher müssten an sich berechtigte Kunden dieses Dienstes diese Fotografien heruntergeladen und auf anderen Seiten unerlaubt veröffentlicht worden sein. aufgrund dieses Sachverhaltes hatte die Klägerin in diesem Verfahren bereits in den Vorinstanzen die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr im Hinblick auf die Regelung des § 15 Abs. 2 UrhG eine Auslegung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in richtlinienkonformer Weise vorgenommen. Demnach stellt das Setzen eines Links auf eine frei zugängliche Internetseite, auf der urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers eingestellt sind, nur dann eine öffentliche Wiedergabe dar, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite kannte [...]

By |21. September 2017|Urheber- und Verlagsrecht|Kommentare deaktiviert für Entscheidung des BGH zur Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen

Luther und das Urheberrecht

Luther und das Urheberrecht Bis kurz vor der Veröffentlichung von Luthers Schriften und Werken war der Buchdruck (und auch das Urheberrecht) noch in seiner Frühphase. Die zwischen der Fertigstellung der Gutenberg-Bibel im Jahr 1454 und dem 31. Dezember 1500 mit beweglichen Lettern gedruckten Bücher und Einblattdrucke waren als so genannte Wiegendrucke noch relativ aufwändig in der Herstellung und das Urheberrecht sowie das Verlagsrecht war zu diesem Zeitpunkt kaum entwickelt. So wurden zum Schutz von Veröffentlichungen durch die jeweiligen Landesherren häufig Druck-Privilege erteilt. Diese stellten den unberechtigten Nachdruck oder sonstige Vervielfältigung unter Strafe, galten jedoch nur im jeweiligen Land. Wer ein solches Privileg nicht erlangen konnte, musste sich mit der häufig verwendeten „Glaubensformel“ behelfen. Ein Beispiel dafür ist die folgende Formulierung: „Allen, die unrecht verfahren und sündigen mit diesem Buch, denen sende ich diesen Fluch und denen, die Falsches hinzu erdichten: Der Aussatz soll sie dann vernichten. Wer solches tut, dem send ich diese Kunde: fahre zu der Hölle Grunde.“ Die früheste Überlieferung einer solchen Formel stammt aus dem Sachsenspiegel des Eike von Repgow * um 1185 † nach 1233. Die (erste heute noch sicher nachweisbare) Veröffentlichung der „Disputatio pro declaratione virtutis indulgentiarum“ Luthers, also der 95 Thesen, deren Jahrestag ihrer Veröffentlichung wir 2017 begehen, erschien bereits 1517 bei Hieronymus Höltzel in Nürnberg, der auch die Anordnung und Gruppierung der Thesen vornahm und den Einblattdruck als Plakatdruck vornahm. Vermutlich noch vor Weihnachten 1517 wurde die erste deutsche Übersetzung vorgenommen. Leider ist weder bekannt, ob diese ersten Veröffentlichungen mit Zustimmung Luthers erfolgten, noch, ob die späteren Vervielfältigungen und Zusammenstellungen (von den Thesen erschienen 1518 nicht weniger als 15 hochdeutsche Ausgaben sowie eine niederdeutsche, in den beiden folgenden Jahren weitere neun) jeweils von Luther beziehungsweise den ursprünglichen Verlegern [...]

By |7. Juli 2017|Allgemein, Recht-Kurios|Kommentare deaktiviert für Luther und das Urheberrecht

Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zum 01.04.2017

Zusammenfassung der wesentlichen Änderung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zum 01.04.2017 Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten 1 Absatz 1b S. 1 und 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) neue Fassung ab 01.04.2017: „Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.“ Erforderlich: dreimonatige (+1Tag) Karenzzeit, in der der Arbeitsnehmer nicht in demselben Entleihbetrieb arbeiten darf („…nicht mehr als drei Monate..“) danach ist ein erneuter 18-monatiger Einsatz des Leiarbeitnehmers im Entleihbetrieb möglich Überlassungszeiten vor dem 01.01.2017 liegen werden bei der Berechnung der Höchstüberlassungsdauer nicht berücksichtigt. (§ 19 Abs. 2 AÜG n.F.) 1 Abs.1b Satz 3 bis 6 AÜG n.F. "In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 3 können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Entleihers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernommen werden. In einer auf Grund eines Tarifvertrages von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche getroffenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Können auf Grund eines Tarifvertrages nach Satz 5 abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Entleihers bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 24 Monaten davon Gebrauch gemacht werden, soweit nicht durch diesen Tarifvertrag eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen festgelegt ist." abweichende Regelungen durch Tarifverträge oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen aufgrund eines TV aus der Einsatzbranche des Entleihbetriebs sind möglich: - längere Einsatzzeiten bei tarifgebundenen Unternehmen im Rahmen des TV (mit verlängerten Höchstüberlassungszeiten) [...]

By |3. April 2017|Arbeitsrecht, Fachbeiträge|Kommentare deaktiviert für Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zum 01.04.2017

Verbraucherschlichtungsstellen nach dem VSBG

Grundsatz Nach § 36 des VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016) müssen Unternehmer gewisse Informationspflichten im Hinblick auf die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten durch nach dem VSBG anerkannte Verbraucherschlichtungsstellen erfüllen. Dabei ist es so, dass grundsätzlich jeder Unternehmer, der eine Webseite betreibt und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die sich (auch) an Verbraucher richten, zu dieser Information verpflichtet ist. Ausnahme Eine Ausnahme davon gilt nur, wenn der Unternehmer nicht zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren verpflichtet ist und am 31.12. des Vorjahres zehn oder weniger Mitarbeiter beschäftigt hat. Verpflichtung zur Teilnahme Eine Verpflichtung zur Teilnahme am Verbraucherschlichtungsverfahren kann sich dabei aus gesetzlichen Vorschriften (z. B. § 111b Energiewirtschaftsgesetz, § 57a Luftverkehrsgesetz) oder aus einer Vereinbarung ergeben. Ein typisches Beispiel für eine Vereinbarung ist die pauschale Selbstverpflichtung eines Unternehmens in der Vereinssatzung des Trägervereins einer Schlichtungsstelle. Dies ist zum Beispiel im Bereich der Banken häufig der Fall, wo es verschiedene entsprechende Schlichtungsstellen gibt. Hinweispflichten Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich in Kenntnis zu setzen, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und welche die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist. Der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten. Diese Informationen müssen auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält und/oder zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen übermittelt werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet. Hinweispflichten nach Entstehen einer Streitigkeit Der Verbraucher ist leicht zugänglich, klar und verständlich davon in Kenntnis zu [...]

By |28. März 2017|Praxishinweise|Kommentare deaktiviert für Verbraucherschlichtungsstellen nach dem VSBG

Kurzdarstellung zum Entwurf der ePrivacy-Verordnung

Die EU Kommission hat am 10.01.2017 den Entwurf der „Regulation on Privacy and Electronic Communications” auf Deutsch ePrivacy-Verordnung veröffentlicht. Dieser Entwurf ergänzt die Datenschutzgrundverordnung und hat den Schutz der Grundrechte und der Freiheiten natürlicher und juristischer Personen bei der Bereitstellung und Nutzung von elektronischen Kommunikationsdiensten, insbesondere die Achtung des Privatlebens und der Kommunikation sowie den Schutz natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, zum Ziel. Anwendungsbereich der ePrivacy-Verordnung Die ePrivacy-Verordnung wird für folgenden Bereich anwendbar sein: Diese Verordnung gilt für die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste und mit Informationen über Endgeräte des Endverbrauchers durchgeführt werden. Ausgenommen davon sind elektronische Kommunikationsdienste, die nicht öffentlich zugänglich sind. Die ePrivacy-Verordnung gilt für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste für Endnutzer in der Union, unabhängig davon, ob eine Zahlung des Endnutzers erforderlich ist; die Nutzung dieser Dienste; den Schutz von Informationen auf Endgeräten von Endbenutzern in der Union. Da vorstehend definierter Anwendungsbereich auf Nutzer im Gebiet der Europäischen Union beschränkt ist, haben Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes, die nicht in der Union niedergelassen sind, schriftlich einen Vertreter in der Union zu bestimmen. In Artikel 4 der ePrivacy-Verordnung werden dann eine Reihe von Begriffen definiert, die unter anderem die Begriffe „Daten“, „Content“ und „Metadaten“ umfassen. Grundsätze und Ausnahmen Als Grundsatz legt die ePrivacy-Verordnung folgendes fest: Elektronische Kommunikationsdaten sind vertraulich. Jede Interferenz mit elektronischen Kommunikationsdaten, z. B. durch Hören, Abhören, Speichern, Überwachen, Scannen oder andere Arten von Abhören, Überwachen oder Verarbeiten von elektronischen Kommunikationsdaten durch andere Personen als den jeweiligen Endnutzer, ist nicht zulässig, außer diese Verordnung gestattet dies ausdrücklich. Damit wird das Fernmeldegeheimnis technologieneutral auf sämtliche elektronische Kommunikationsmittel erstreckt. Die von der Verordnung vorgesehenen Gestattungen sind dabei zusammengefasst folgende: Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und [...]

By |18. Januar 2017|Datenschutz, Fachbeiträge|Kommentare deaktiviert für Kurzdarstellung zum Entwurf der ePrivacy-Verordnung

12. OSE Symposium

Smart Data, Smart Contracts, Smart Escrow Eigentlich sollte ein solcher Titel für das 12. OSE Symposium mit Smart Law oder sogar noch besser Smart Lawyers beginnen, denn ein smartes Thema braucht auch smarte Juristinnen und Juristen. Die erste Möglichkeit das neue Jahr gleich mit einer spannenden Fortbildung zu beginnen und die Weiterentwicklung des Stichwortes „Daten“ unter den Aspekten Datenökonomie und Datenkontrolle zu beleuchten und über die neuen Technologien der Blockchain & Smart Contracts informiert zu werden und zu diskutieren. Und viele unserer Besucher verbinden den Weg in den Skiurlaub mit unserer interessanten Fortbildung. Oberthema des Symposiums ist 2017 „Smart Data, Smart Contracts, Smart Escrow“. Unter diesem Veranstaltungstitel veranstaltet die OSE, Organisation pro Software Escrow e.V. in Kooperation mit der DAVIT am Freitag, den 27. Januar 2017, ab 09.00 am altbewährten Ort, dem im Haus der bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, das 12. OSE SYMPOSIUM Die Veranstaltung steht unter der Tagungsleitung von RAin Isabell Conrad, die auch die thematische Einführung übernimmt. Folgende Themen werden die drei Stichpunkte des Hauptthemas im einzelnen beleuchten: Rechte an Daten – Brauchen wir ein neues Daten(bank)recht? Referent: Prof. Dr. Herbert Zech, Basel Business to Ting (B2T)-Interaktion, Referent: Prof. Dr. Maximilian Röglinger, Bayreuth Rechte an Daten – Die europäische Strategie für den digitalen Binnenmarkt und Bedeutung der Grundrechte, Referent: Prof. Dr. Andreas Wiebe, Göttingen Plattformen – neue Geschäftsmodelle und ihre Implikationen für Politik und Gesetzgeber, Referent: Dr. Guido Brinkel, Berlin Google, Facebook & Co. Und das neue Kartellrecht, Referent: Prof. Dr. Torsten Körber, Göttingen Privacy by Design – Aktuelle Entwicklungen, Referentin: Chris Newiger, Berlin Die neue Aufsichtsbehörde – neue Aufgaben und Schwerpunkte nach DSGVO, Referent: Thomas Kranig, Ansbach Distributed Ledger Technologie als Grundlage für Bitcoin, Smart Contracts und Co. Referent: Prof. [...]

By |11. Januar 2017|Veranstaltungen|Kommentare deaktiviert für 12. OSE Symposium