Monthly Archives: November 2017

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Geschlechterform und Stellenausschreibungen

Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.2017 (1 BvR 2019/16)  wurde dem Gesetzgeber aufgegeben, bis 31.12.2018 das Personenstandsgesetz insofern zu ändern, als Personen, die sich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugehörig fühlen, durch die ausschließliche Registrierungsmöglichkeit als weibliche oder männliche Person in ihren Persönlichkeitsrechten diskriminiert werden. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber im Personenstandsgesetz eine dritte Geschlechterform einfügen muss. Die im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht klagende Person forderte, da sie sich aufgrund eines atypischen Chromosomensatzes (sog. Turner-Syndrom) dauerhaft weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugehörig fühlt, eine dritte Bezeichnung und schlägt die Geschlechterangabe „inter/divers“ bzw. „divers“ vor. Diese Entscheidung hat vordergründig zwar mit Arbeitsrecht wenig zu tun, wird jedoch Auswirkungen hierauf haben. In § 2 Absatz 1 Nr. 2 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) ist eine Benachteiligung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes unzulässig. § 1 AGG benennt ausdrücklich die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts. Da durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Anerkennung eines dritten Geschlechts in Form von „inter/divers“ oder nur „divers“ erfolgt ist, wird auch der Arbeitgeber, der dieses Geschlecht im Rahmen von Stellenausschreibungen oder sonstigen Bezeichnungen im Betrieb nicht beachtet, sich möglicherweise dem Vorwurf der Geschlechterdiskriminierung ausgesetzt sehen. Es ist daher den Arbeitgebern in Zukunft zu raten, Stellenausschreibungen unter Beachtung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu verfassen und die dritte Geschlechterform mitaufzunehmen in z.B. Sekretär/in/divers. Veröffentlicht von Rechtsanwältin Lederle

By |28. November 2017|Arbeitsrecht|Kommentare deaktiviert für Geschlechterform und Stellenausschreibungen

13. OSE Symposion

Smart Data, Smart Contracts, Smart Escrow Ausrichter: Organisation pro Software Escrow e.V., München (OSE) Ort, Datum: Freitag, 26. Januar 2018 im Haus der bayerischen Wirtschaft Max-Joseph-Straße 5, D-80333 München Oberthema des Symposiums ist 2018 „Datengetriebene Wirtschaft | Rechtliche Umsetzung “. Unter diesem Veranstaltungstitel veranstaltet die OSE, Organisation pro Software Escrow e.V. in Kooperation mit der DAVIT am Freitag, den 26. Januar 2018, ab 09.00 am altbewährten Ort, dem im Haus der bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, das 13. OSE SYMPOSIUM Die Veranstaltung steht unter der Tagungsleitung von RAin Isabell Conrad (OSE; SSW Schneider Schiffer Weihermüller, München), die auch die thematische Einführung sowie die Zusammenfassung des Vormittages als Einstieg in den zweiten Teil der Veranstaltung übernimmt. Es erwartet Sie wieder ein spannendes Programm: Keynote: Künstliche Intelligenz – Wer kontrahiert, wer haftet? Prof. Dr. Louisa Specht (Universität Passau) Block 1: Datenschutz | Künstliche Intelligenz Moderator: RA Fritz-Ulli Pieper (RAe Taylor Wessing, Düsseldorf) Demystifying Artificial Intelligence. Translating AI into Business Advantage Sharad Gandhi (Book Author on AI, Business Strategy Consultant, München) Anwendungshinweise zur DSGVO und BDSG 2018 Thomas Kranig (Präsident des Bay. Landesamts f. Datenschutzaufsicht, Ansbach) Schweiz und die DSGVO – Was gilt Cross-Border? RA Lukas Bühlmann (RAe Meyerlustenberger Lachenal, Zürich) Block 2: Escrow | Innovationsschutz Moderator: RA Dr. Frank Remmertz (OSE; REMMERTZ | LEGAL) Datenwirtschaft, Kartellrecht und Innovationsschutz Prof. Dr. Boris P. Paal (Universität Freiburg) Anpassungsbedarf beim Umgang mit Geschäftsgeheimnissen – Die Umsetzung der Know-how Richtlinie im deutschen Recht Prof. Dr. Ansgar Ohly (LMU München) Kryptoprotokolle, Blockchain & Co.: Escrow der Zukunft? Dr. Oliver Stiemerling (OSE; ecambria experts IT-Sachverständige, Köln) Depot, Verifizierung und Herausgabe | Saas/Cloud-Escrow Elmar Weber (CUPENYA B.V., Amsterdam) und Stephan Marciniak (OSE; Escrow Alliance B.V., Haarlem) Block 3: Wirtschaftsgut Daten | Aktuelle Entwicklungen [...]

By |7. November 2017|Veranstaltungen|Kommentare deaktiviert für 13. OSE Symposion

Grenzen der Gestaltung von Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag

Gemäß § 622 Absätzen 1 und 2 BGB steigen außerhalb der Probezeit die Kündigungsfristen des Arbeitgebers von vier Wochen (Betriebszugehörigkeit von unter 2 Jahren) bis zu sieben Monaten (bei 20-jähriger Betriebszugehörigkeit) an, während die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers bei vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende während der Laufzeit des Vertrages unverändert gleich bleibt. Im Einzelnen gelten folgende Fristen: wenn das Arbeitsverhältnis zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Arbeitsverhältnis fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Arbeitsverhältnis acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Arbeitsverhältnis zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Arbeitsverhältnis zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Arbeitsverhältnis 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Arbeitsverhältnis 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. Dieser Ungleichheit kann der Arbeitgeber grundsätzlich begegnen, indem er im Arbeitsvertrag vereinbart, dass die gesetzlichen oder auch tarifvertraglichen Kündigungsfristen auch für den Arbeitnehmer gelten. Dass der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag für beide Seiten auch längere als die gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbaren kann, ergibt sich als Umkehrschluss aus § 622 Absatz 5 BGB. Eine über die Ausweitung der Verlängerten gesetzlichen oder Tarifvertraglichen Fristen hinausgehenden Verlängerung der Kündigungsfristen durch Vereinbarung im Arbeitsvertrag ist ebenfalls möglich. Die Verlängerung der Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag hat jedoch Grenzen. So hat das BAG in seiner Entscheidung vom 26.10.2017, 6 AZR 158/16 entschieden, dass eine erhebliche Verlängerung der Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers entgegen der Gebote von Treu und Glauben gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen und damit als AGB Regelung unwirksam sein kann, auch wenn sie für beide Seiten [...]

By |5. November 2017|Arbeitsrecht, Fachbeiträge|Kommentare deaktiviert für Grenzen der Gestaltung von Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag